Satzung

Verband der Sekretärinnen e.V., Grünuaer Weg 8, 14712 Rathenow Telefon: 03385 517939, Fax: 03385 517938

Satzung

„Verband der Sekretärinnen e.V.“

§ 1       Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verband führt den Namen „Verband der Sekretärinnen e.V. (VdS)“

Sitz und Erfüllungsort ist Rathenow. Der Wirkungskreis umfasst die Einbeziehung der Sekretärinnen und Sekretäre, Assistentinnen und Assistenten, Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, Bürokauffleute und Kaufleute für Bürokommunikation,  Kauffrau und Kauffmann für Büromanagement, Bürokraft und Kaufmännische Fachkraft, Fremdsprachenkauffrau und Fremdsprachenkaufmann, Europaserkretärin und Europsekretär in der Bundesrepublik Deutschland.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Eintragung in das Vereinsregister.

§ 2       Zweck

Der Zweck des Verbandes ist es, als neutraler und unabhängiger Verband die wirtschaftliche, soziale und rechtliche Stellung der Mitglieder zu schützen, ihre Arbeit durch Weiterbildung und Erfahrungsaustausch zu unterstützen und ihre Interessen zu vertreten.

Zur Erreichung dieser Ziele ist es besondere Aufgabe des Verbandes:

Die Mitglieder in berufsrelevanten und rechtlichen Angelegenheiten zu beraten;

Die Erarbeitung von Angeboten für Weiterbildungsveranstaltungen, Vorträge, Exkursionen und Versammlungen durchzuführen, die der Förderung der Mitglieder dienen;

Erarbeitung von Stoffplänen und Prüfungsordnungen für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich Sekretariat und die Ausstellung der Zeugnisse und Prüfungszertifikate;

Die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden zu pflegen;

Etwaige Interessengegensätze unter den Mitgliedern auszugleichen;

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden;

Neugewinnung von Mitgliedern.

Der Verband wird hierzu möglichst viele Mitglieder gewinnen und die entsprechenden Veranstaltungen bzw. Maßnahmen durchführen, um den Verbandszweck zu verwirklichen. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

§ 3       Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist freiwillig und ist schriftlich zu beantragen.

Mitglied kann jede natürliche Person, juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die sich mit Aufgaben im Sekretariatsbereich befassen.

Fördernde Mitglieder können Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen werden, die gewillt sind, die Interessen des Verbandes zu fördern. Über die Aufnahme dieser Personen entscheidet der Vorstand.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch eine Mitgliedskarte bestätigt.

Die Mitgliedschaft endet:

  • mit dem Tod des Mitgliedes;
  • durch schriftliche Austrittserklärung zum 30.6. bzw. 31.12. des Jahres;
  • durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes.

Der Verband kann mit anderen Verbänden kooperativ zusammenarbeiten. Dazu sind zwischen den Verbänden entsprechende Vereinbarungen abzuschließen.

§ 4       Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind stimmberechtigt. Sie können in den Vorstand oder sonstigen Organe des Verbandes gewählt oder berufen werden.

Jedes Mitglied ist berechtigt Einrichtungen zu nutzen sowie Vorteile und Leistungen des Verbandes in Anspruch zu nehmen.

Die Mitglieder haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch den Verband in allen fachlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Belangen, die zum Aufgabenfeld des Verbandes gehören.

§ 5       Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Pflicht aktiv am Verbandsgeschehen mitzuwirken.

Die Mitglieder haben die Pflicht, die Satzung und die Beschlüsse der Verbandsorgane einzuhalten.

Die Mitglieder sind verpflichtet, insbesondere bei der Werbung, die Sitten und Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs zu wahren.

Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Die Mitglieder sind zur ständigen Qualifizierung angehalten.

§ 6      Beiträge und Gebühren

Die Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr in Höhe von 15 € zu leisten. Natürliche  Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag in Höhe von 60 € (5 € pro Monat) zu zahlen; der jährliche Beitrag für juristische Personen beträgt 240 € (20 € pro Monat).

Für fördernde Mitglieder wird der jährliche Beitrag vom Vorstand festgesetzt.

Der Beitrag kann jährlich zum 01.01. oder halbjährlich zum 01.01. und 01.06. des Jahres entrichtet werden.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich nicht erstattet.

§ 7       Gliederung des Verbandes


Zur Beratung fachlicher und berufsspezifischer Angelegenheiten kann der Verband ständige oder zeitweilige Arbeitskreise oder Fachgruppen in den Territorien oder überregional berufen. Diese führen eigenständig den fachlichen Erfahrungsaustausch durch.

§ 8       Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:

  • der Vorstand und
  • die Mitgliederversammlung

§ 9       Der Vorstand

Der Vorstand des Verbandes besteht aus 3 Mitgliedern, dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzendem und Schriftführer. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden einzeln bzw. vom 2. Vorsitzenden einzeln bzw. vom 3. Vorsitzenden einzeln vertreten. Der 1. Vorsitzende hat gleichzeitig die Belange der Finanzen (Kassenwart) wahrzunehmen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 6 Jahren gewählt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

Der Vorstand ist ermächtigt, einen Geschäftsführer und andere Fachkräfte Kooperationspartner zu bestellen und mit ihm einen Arbeitsvertrag oder Kooperationsvertrag abzuschließen, in dem seine Aufgaben und Bezüge zu definieren und festzusetzen sind.

§ 10      Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie kann über jeden, über den Vorstand, seine Organe oder die Mitglieder berührenden Belange Beschlüsse fassen.

Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle 3 Jahre vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Monaten mittels einfachen Briefs oder E-Mail mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgenden Aufgaben:

  • Wahl des Vorstandes
  • Genehmigung des Finanzplanes für das kommende Geschäftsjahr
  • Festsetzung der Höhe des Beitrages
  • Beschlüsse über Änderungen zur Satzung, andere Dokumente
  • Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und dessen Entlastung
  • Beratung des Weiterbildungsprogramms
  • Bestimmung eines Protokollführers/Schriftführers (Das Protokoll wird als Ergebnisprotokoll festgehalten und archiviert)

Anträge, deren Beratung in der Mitgliederversammlung gewünscht wird, müssen mindestens 8 Wochen vorher beim Vorstand vorliegen.

Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Verbandsinteresse es erfordert oder wenn 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe fordern.

Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichstand zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen ebenso über wesentliche Diskussionsbeiträge ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11      Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes ist nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung möglich. Dazu ist der Beschluss mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.

Im Falle der Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung über die Verteilung des Vermögens.

15.07.2017

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